Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1) Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen gelten
ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
1) Sofern eine Bestellung als Angebot anzusehen ist,
können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
2) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der
Spezifikation und der Bauart behalten wir uns nach
Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese
Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der
Spezifikation des Bestellers widersprechen. Der Besteller wird
sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen
unsererseits einverstanden erklären, soweit dies für den
Besteller zumutbar ist.
§ 3 Überlassene Unterlagen
1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben etc., behalten wir
uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen
annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich
zurückzusenden.
2) Die Angaben in den überlassenen Unterlagen, insbesondere
Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Näherungswerte zu
verstehen.
§ 4 Preise und Zahlung
1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und
zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das
umseitig genannte Konto zu erfolgen Der Abzug von Skonto
ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Es werden
Verzugszinsen in der Höhe von 12% berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns
vorbehalten.
4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so
werden dem Besteller die hierdurch entstehenden Kosten in
Rechnung gestellt.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit und Lieferumfang
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
3) Wir haften im Falle des von uns nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Nettolieferwertes, maximal jedoch 10 % des
Nettolieferwertes.
4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5) Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so
geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit
Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der
Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht
auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen
des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe
des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für
uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an.
5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser – soweit es sich für den Besteller und uns bei dem
Geschäft um ein Handelsgeschäft im Sinne des
Handelsgesetzbuches handelt – seinen
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit
das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen
Ort als den der vereinbarten Lieferung verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 10 Sonstiges
1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht des österreichischen BGB und des österreichischen HGB
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und
uns ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und der Besteller
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder der sonstigen vertraglichen
Regelungen zwischen dem Besteller und uns ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden,
wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder
undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame
und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die
dem vom Besteller und uns mit der unwirksamen oder
undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen
Ziel am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung
etwaiger Lücken.
Es gilt das österreichische BGB und das österreichische HGB.